Der Bundesgerichtshof zu HIV-Renten

Durch Blutprodukte infizierte Menschen haben auch nach einer Scheidung alleinigen Anspruch auf ihre sogenannte HIV-Rente. Diese "Entschädigungsrente" für Patienten, die sich durch Blut und Blutprodukte infiziert haben darf nicht als Einkommen für mögliche Unterhaltszahlungen an den Ehepartner berücksichtigt werden, entschied der BGH Im Juli 2018. Diese spezielle Rente ist nach dem HIV-Hilfegesetz auf keinerlei Sozial- und Transferleistungen anrechenbar.

 

Die vorherige Instanz, das Oberlandesgericht Köln, hatte erstaunlicherweise ganz anders entschieden:

Die HIV-Rente wurde dort als Einkommen bewertet, welches im Scheidungsfall beim Unterhalt berücksichtigt werden müsse. Die Rente solle auch Familienangehörige unterstützen und müsse wegen der »nachehelichen Solidarität« in die Unterhaltsberechnung einfließen, so das OLG.

 

Nebenbei: In mehreren Sätzen in der Urteilsbegründung des BGH wird von "Rente" gesprochen (z.B.  auf Seite 4, Zeile 2 "...Rente gemäß §16 Abs. 1 HIVHG..."!

Damit bezeichnet selbst der Bundesgerichtshof, die höchste gerichtliche Instanz, die Zahlungen als "Renten". Diese Formulierung bekämpft das Bundesgesundheitsministerium nach wie vor vehement.

 

Links: Bundesgerichtshof Urteil  Juli 2018 (Az. XII ZB 448/17)

Artikel im Neuen Deutschland

Kommentar schreiben

Kommentare: 1
  • #1

    Olaf (Freitag, 25 Januar 2019 14:53)

    Gar nicht registriert das es da eine klage zu gab. bei Meiner Scheidung 2008 war der Anwalt meiner ex-Frau froh das ich nix von Ihr wollte ^^ De rhat nicht im Traum daran gedacht irgendetwas zu fordern.